BFH IX R 14/23: Sachverständige Methode ja, bloßer ImmoWertV-Modellwert nein

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Vermieter jede geeignete sachverständige Methode nutzen dürfen. Zugleich stellt er klar: Ein bloßer Verweis auf die modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer nach ImmoWertV reicht nicht aus. Das Gutachten muss objektbezogen sein.
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Sachverhalt

Gegenstand war ein 1970 errichtetes Bürogebäude mit Betriebswohnungen sowie eine Lagerhalle auf einem vermieteten Grundstück. Der Eigentümer wollte eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ansetzen und legte ein Sachverständigengutachten vor. Dieses ermittelte auf Basis von § 6 Abs. 6 ImmoWertV und dem darin angelegten Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer eine gewichtete tatsächliche Restnutzungsdauer von 19 Jahren.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und erkannte die 19 Jahre als kürzere tatsächliche Nutzungsdauer an. Das Finanzamt legte Revision ein.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die Aufhebung erfolgte allerdings nicht wegen der Nutzungsdauer selbst, sondern weil das FG rechtsfehlerhaft den kapitalisierten Wert eines fortbestehenden Nießbrauchrechts in die Anschaffungskosten des Grundstücks einbezogen hatte.
Für die Nutzungsdauer stellte der BFH in seinen amtlichen Leitsätzen zwei Grundsätze auf:

„Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint."

„Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht..."

Die Entscheidung des BFH

Dieses Urteil setzt den Rahmen, den IX R 25/19 eröffnet hat, und schärft ihn nach:
  • Methodenfreiheit bleibt: Es gibt weiterhin keine einzige vorgeschriebene Methode. Jede geeignete sachverständige Methode ist zulässig.
  • Objektbezug ist Pflicht: Ein Gutachten, das nur den pauschalen Modellwert der ImmoWertV übernimmt, trägt nicht. Der Sachverständige muss den konkreten Zustand bewerten.
  • Qualität entscheidet: Für die Anerkennung durch das Finanzamt ist entscheidend, dass die kürzere Nutzungsdauer objektindividuell und nachvollziehbar begründet ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Nur, wenn es objektbezogen begründet ist. Der bloße Verweis auf die modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer der ImmoWertV genügt laut BFH nicht.

IX R 25/19 stellt klar, dass jede Methode zulässig ist. IX R 14/23 ergänzt, dass die Methode konkret auf das Objekt bezogen sein muss.

Nicht, wenn Ihr Gutachten objektindividuell erstellt ist. Genau darauf zielt die Anforderung des BFH ab.
Eckdaten
Gericht
Bundesfinanzhof (BFH), IX. Senat
Aktenzeichen
23. Januar 2024
Vorinstanz
FG Köln, 6 K 1506/17
norman
§ 7 Abs. 1, 4EStG, § 11c Abs. 1 EStDV, § 6 Abs. 6 ImmoWertV
Ergebnis
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