BFH IX R 16/07: Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer, zählt sie
Der BFH hat am 04.03.2008 (Az. IX R 16/07) klargestellt, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes von technischem Verschleiß, wirtschaftlicher Entwertung und rechtlichen Beschränkungen bestimmt wird. Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische, darf sich der Steuerpflichtige auf die kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer berufen. Diese Entscheidung ist eine der Grundlagen der späteren Rechtsprechung.
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Sachverhalt und Entscheidung
Ob eine kürzere Nutzungsdauer gilt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Maßgeblich sind technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Umstände, die die Nutzungsdauer begrenzen können. Ausgangspunkt ist die technische Nutzungsdauer.
Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen.
Bedeutung für Vermieter
Fundament der heutigen Praxis: Die drei Determinanten (technisch, wirtschaftlich, rechtlich) prägen bis heute jedes Restnutzungsdauer-Gutachten.
Wirtschaftliche Entwertung zählt: Ein Gebäude kann wirtschaftlich verbraucht sein, obwohl die Bausubstanz noch länger hielte.
Volltext: [BFH IX R 16/07 vom 04.03.2008, dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.03.2008&Aktenzeichen=IX+R+16/07)
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