BFH IX R 26/24: Kürzere Nutzungsdauer und Ertragswertverfahren bei Denkmalimmobilien

Der Bundesfinanzhof hat am 07.10.2025 (Az. IX R 26/24) entschieden, dass auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ein zulässiges Verfahren ist, um Kaufpreis und Nutzungsdauer zu ermitteln. Im Streitfall führte eine gutachterlich festgestellte Restnutzungsdauer von 30 Jahren zu einer höheren AfA von rund 3,3 Prozent statt der vom Finanzgericht angesetzten 2,5 Prozent. Denkmalschutz bedeutet also keine unendliche Lebensdauer des Gebäudes.
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Sachverhalt

Erworben wurde 2003 ein denkmalgeschütztes Wohngebäude samt Grundstück für 800.000 Euro zuzüglich rund 40.469 Euro Nebenkosten. Für die Gebäude-AfA war zunächst der Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelte eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren.

Streitig war, welche Methode für die Kaufpreisaufteilung und Wertermittlung anzuwenden ist: das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV oder das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV. Das Finanzgericht Köln folgte dem allgemeinen Ertragswertverfahren, teilte die Anschaffungskosten mit rund 58,9 Prozent auf Grund und Boden und 41,1 Prozent auf das Gebäude auf und wies die Klage ab.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob das FG-Urteil teilweise auf. In den amtlichen Leitsätzen heißt es wörtlich:

„Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen."

„Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren dar."

Die Aufteilung des Kaufpreises nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren war damit korrekt. Korrigiert wurde jedoch der Abschreibungssatz: Auf Basis der festgestellten Restnutzungsdauer von 30 Jahren war eine AfA von rund 3,3 Prozent anzusetzen, nicht die niedrigere Rate von 2,5 Prozent. Ein Gebäude verliert auch unter Denkmalschutz durch Verschleiß an Wert, seine Nutzungsdauer ist also nicht unbegrenzt.

Bedeutung für Vermieter

  • Denkmal schließt kürzere Nutzungsdauer nicht aus. Auch bei denkmalgeschützten Objekten kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen und die AfA entsprechend erhöht werden.
  • Ertragswertverfahren ist ein zulässiger Weg. Das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV wird vom BFH ausdrücklich anerkannt, auch für die Kaufpreisaufteilung.
  • Kaufpreisaufteilung ist der Hebel. Wie viel des Gesamtkaufpreises auf das abschreibbare Gebäude entfällt, entscheidet mit über die Höhe der AfA. Ein methodisch sauberes Gutachten lohnt sich.
  • Reihe der Vermieter-freundlichen Urteile. IX R 26/24 setzt die Linie von IX R 25/19 und IX R 14/23 fort.

Häufige Fragen

Kann ich bei einer Denkmalimmobilie eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen?
Ja. Der BFH stellt klar, dass auch ein denkmalgeschütztes Gebäude eine begrenzte Nutzungsdauer hat und eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisbar ist.
Welche Methode gilt für die Kaufpreisaufteilung?
Das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ist laut BFH zulässig, auch bei Denkmalobjekten.
Was bringt das konkret?
Im entschiedenen Fall stieg die AfA von 2,5 auf rund 3,3 Prozent, weil die Nutzungsdauer mit 30 Jahren angesetzt wurde.

Quelle (Primärquelle)

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Eckdaten
Gericht
Bundesfinanzhof (BFH), IX. Senat
DATUM
7. Oktober 2025
Aktenzeichen
IX R 26/24
Vorinstanz
FG Köln, 13.11.2024, Az. 2 K 1386/20
norman
§ 7 Abs. 4 EStG, § 28 ImmoWertV (14.07.2021)
Ergebnis
FG-Urteil teilweise aufgehoben
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