BFH VIII R 73/68: Neue Nutzungsdauer bei Eigentümerwechsel und der Schätzungsmaßstab
In dieser grundlegenden Entscheidung vom 28.09.1971 (Az. VIII R 73/68) hat der BFH festgehalten, dass die für die AfA maßgebliche Nutzungsdauer bei einem entgeltlichen Eigentümerwechsel neu zu laufen beginnt. Für die Schätzung der Nutzungsdauer ist keine Gewissheit erforderlich, sondern nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit. An den Nachweis dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
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Sachverhalt und Entscheidung
Die Entscheidung betrifft, wie die Nutzungsdauer eines Gebäudes zu bestimmen und zu schätzen ist. Kernaussagen:
Bei einem entgeltlichen Eigentümerwechsel beginnt die für die AfA maßgebliche Nutzungsdauer neu zu laufen. Über mehrere Verkäufe hinweg kann die rechnerische Gesamtnutzungsdauer daher deutlich über 100 Jahre erreichen.
Die Schätzung der Nutzungsdauer erfordert keine Gewissheit, sondern nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit.
Für die Annahme einer wirtschaftlichen Entwertung, die hinter der technischen Nutzungsdauer zurückbleibt, sind hinreichend greifbare Anhaltspunkte nötig.
Bedeutung für Vermieter
Warum der Nachweis realistisch bleibt: Der Schätzungsmaßstab „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ ist bis heute die Messlatte und wird in aktuellen Urteilen bis 2024 zitiert. Überzogene Anforderungen sind unzulässig.
Käufer starten neu: Wer eine gebrauchte Immobilie kauft, setzt die Nutzungsdauer aus seiner Sicht neu an. Das ist die Basis, auf der ein Restnutzungsdauer-Gutachten überhaupt aufsetzt.
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