BFH X R 82/90: Die kürzere Nutzungsdauer muss nachgewiesen werden

Der BFH hat am 11.08.1993 (Az. X R 82/90) den Grundsatz aufgestellt, dass der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darlegen und nachweisen muss. Eine höhere AfA setzt einen konkret und objektiv nachprüfbaren kürzeren Nutzungszeitraum voraus. Bloße Absichtserklärungen genügen nicht.
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Sachverhalt und Entscheidung

Die Entscheidung betrifft die Frage, wer die kürzere Nutzungsdauer belegen muss. Kernaussagen:

  • Die Darlegungs- und Nachweislast für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht.
  • Eine höhere AfA erfordert einen konkret und objektiv nachprüfbaren kürzeren Nutzungszeitraum.
  • Bloße Absichtserklärungen oder pauschale Annahmen reichen nicht. Erforderlich sind objektive Anhaltspunkte, etwa durch ein Gutachten oder vertraglich festgelegte Nutzungszeiträume.

Bedeutung für Vermieter

  • Warum ein Gutachten wichtig ist: Dieses Urteil ist der Grund, warum ein belastbarer, objektbezogener Nachweis nötig ist. Ohne ihn bleibt es bei der typisierten Nutzungsdauer.
  • Einordnung: Die späteren Urteile (ab 2021) haben klargestellt, dass an diesen Nachweis keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Grundsatz „nachweisen ja, aber mit jeder geeigneten Methode" prägt die heutige Praxis.

Quelle (Primärquelle)

Eckdaten
Gericht
Bundesfinanzhof (BFH), X. Senat
DATUM
11. August 1993
Aktenzeichen
X R 82/90
norman
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Ergebnis
Grundsatz zur Darlegungs- und Nachweislast
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