Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte ein 1961 errichtetes, vermietetes Mehrfamilienhaus für 395.000 Euro erworben. Streitig waren zwei Punkte: die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude sowie die Nutzungsdauer. Ein gerichtlich bestellter, öffentlich vereidigter Sachverständiger erstellte ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung und ermittelte eine Restnutzungsdauer von 45 Jahren.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf
Das Gericht gab dem Ehepaar in den wesentlichen Punkten recht. Kernaussagen:
- Die AfA-Bemessungsgrundlage war zugunsten der Kläger anzupassen (Kaufpreisaufteilung über das Sachverständigengutachten).
- Statt der typisierten 50 Jahre war die gutachterlich ermittelte Restnutzungsdauer von 45 Jahren anzusetzen, entsprechend rund 2,22 Prozent AfA.
- Die Restnutzungsdauer darf nach den Modellansätzen der ImmoWertV bestimmt werden, entgegen dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023.
Bedeutung für Vermieter
- Zwei Hebel in einem Fall: Kaufpreisaufteilung und kürzere Nutzungsdauer wirken zusammen auf die AfA.
- ImmoWertV-Modell bestätigt, ausdrücklich gegen das BMF-Schreiben 2023.
- Auch moderate Verkürzungen lohnen: Schon 45 statt 50 Jahre erhöhen die AfA und die Bemessungsgrundlage spürbar über die Jahre.
Häufige Fragen
Lohnt sich schon eine kleine Verkürzung?
Ja. Selbst 45 statt 50 Jahre erhöhen den Satz und, zusammen mit einer günstigeren Kaufpreisaufteilung, die absolute AfA deutlich.
Wer trägt die Kaufpreisaufteilung?
Ein Sachverständigengutachten kann die Aufteilung objektbezogen begründen, hier durch einen gerichtlich bestellten Gutachter.
Quelle (Primärquelle)
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