FG Hamburg 3 K 60/23: Auch ein privates Gutachten genügt für die kürzere Nutzungsdauer

Das Finanzgericht Hamburg hat am 01.04.2025 (Az. 3 K 60/23) entschieden, dass auch ein privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen kann. Der Steuerpflichtige darf sich jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall geeignet ist. Eine öffentliche Bestellung oder besondere Zertifizierung des Gutachters ist nicht erforderlich.
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Sachverhalt

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt mehrere vermietete Immobilien und begehrte für vier Objekte eine höhere AfA. Grundlage waren privat beauftragte Sachverständigengutachten, die nach der ImmoWertV und der Sachwertrichtlinie eine verkürzte tatsächliche Restnutzungsdauer ermittelten. Das Finanzamt erkannte die kürzere Nutzungsdauer nur teilweise an.

Die Entscheidung des FG Hamburg

Das Gericht gab der Klage statt und stufte die auf der typisierten Nutzungsdauer beruhenden Bescheide insoweit als rechtswidrig ein. Die zentrale Aussage, mit der sich das FG der BFH-Rechtsprechung anschließt, lautet:

„Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint."

Ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist damit ein zulässiges Nachweismittel. Die Schätzung der Restnutzungsdauer ist nur zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt.

Bedeutung für Vermieter

  • Privatgutachten zählt. Sie brauchen kein amtliches oder gerichtlich bestelltes Gutachten. Ein qualifiziertes privates Sachverständigengutachten genügt als Nachweis.
  • Keine Zertifizierungshürde. Eine öffentliche Bestellung oder besondere Zertifizierung des Gutachters ist nicht Voraussetzung.
  • Rückenwind gegen das Finanzamt. Lehnt das Finanzamt ein methodisch sauberes Gutachten ab, stärkt diese Entscheidung Ihre Position im Einspruch.
  • Linie bestätigt. Das Urteil liegt auf einer Linie mit BFH IX R 25/19, BFH IX R 14/23 und FG Münster 14 K 654/23 E.

Häufige Fragen

Muss das Gutachten von einem öffentlich bestellten Gutachter stammen?
Nein. Das FG Hamburg erkennt auch private Sachverständigengutachten als zulässigen Nachweis an.

Wann darf das Finanzamt die Schätzung ablehnen?
Nur, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Ein nachvollziehbar begründetes Gutachten ist zu berücksichtigen.

Ist das Urteil rechtskräftig?
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Das Urteil bestätigt damit die bereits gefestigte, vermieterfreundliche Rechtsprechung.

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Eckdaten
Gericht
Finanzgericht Hamburg, 3. Senat
DATUM
1. April 2025
Aktenzeichen
3 K 60/23
Instanz
Erstinstanzlich
norman
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV, ImmoWertV
Ergebnis
Klage vollumfänglich stattgegeben, Revision nicht zugelassen
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