FG Köln 6 K 923/20: Modellhafte Restnutzungsdauer nach ImmoWertV genügt

Das Finanzgericht Köln hat am 23.03.2022 (Az. 6 K 923/20) eine gutachterlich nach dem ImmoWertV-Modell (Anlage 4) ermittelte Restnutzungsdauer von 31 Jahren als Grundlage für die Gebäude-AfA anerkannt. Ein Bausubstanzgutachten, etwa nach der ERAB-Methode, ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass die Methode nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer abbildet.
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Sachverhalt

Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie wollte statt der typisierten 2 Prozent eine höhere AfA ansetzen. Zum Nachweis legte er ein Gutachten vor, das die wirtschaftliche Restnutzungsdauer modellhaft nach der ImmoWertV (Anlage 4, unter Berücksichtigung von Modernisierungen) ermittelte und auf 31 Jahre kam. Das Finanzamt verlangte einen strengeren Nachweis.

Die Entscheidung des FG Köln

Das Gericht gab der Klage statt. Kernaussagen:

  • Eine gutachterlich modellhaft nach der ImmoWertV ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer kann als tatsächliche Nutzungsdauer anerkannt werden, wenn die Methode nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer darstellt.
  • Ein Bausubstanzgutachten, insbesondere die Ermittlung des baulichen Zustands nach der sogenannten ERAB-Methode, ist keine Voraussetzung.
  • Im Streitfall war die AfA daher auf Basis von 31 Jahren zu berechnen.

Bedeutung für Vermieter

  • Modellwert kann genügen, wenn nachvollziehbar: Anders als der reine, unkommentierte Modellwert (später präzisiert durch BFH IX R 14/23) wurde hier ein methodisch dargelegtes ImmoWertV-Gutachten anerkannt.
  • Kein ERAB-/Bausubstanzgutachten nötig: Das senkt Aufwand und Kosten des Nachweises.
  • Frühe Bestätigung der vermieterfreundlichen Linie: Noch vor den jüngeren FG- und BFH-Urteilen.

Häufige Fragen

Reicht ein modellhaftes ImmoWertV-Gutachten?

Nach diesem Urteil ja, sofern die Methode nachvollziehbar ist und die wesentlichen Faktoren der Nutzungsdauer darstellt. Der spätere BFH (IX R 14/23) betont, dass ein bloßer, unbegründeter Modellwert nicht genügt.

Wie hoch war die AfA?

Auf Basis von 31 statt 50 Jahren, also rund 3,2 statt 2 Prozent.

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Eckdaten
Gericht
Finanzgericht Köln, 6. Senat
DATUM
23. März 2022
Aktenzeichen
6 K 923/20
Instanz
Erstinstanzlich
norman
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 11c Abs. 1 EStDV, ImmoWertV (Anlage 4)
Ergebnis
Klage stattgegeben, 31 Jahre Restnutzungsdauer anerkannt
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