Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie wollte statt der typisierten 2 Prozent eine höhere AfA ansetzen. Zum Nachweis legte er ein Gutachten vor, das die wirtschaftliche Restnutzungsdauer modellhaft nach der ImmoWertV (Anlage 4, unter Berücksichtigung von Modernisierungen) ermittelte und auf 31 Jahre kam. Das Finanzamt verlangte einen strengeren Nachweis.
Das Gericht gab der Klage statt. Kernaussagen:
Nach diesem Urteil ja, sofern die Methode nachvollziehbar ist und die wesentlichen Faktoren der Nutzungsdauer darstellt. Der spätere BFH (IX R 14/23) betont, dass ein bloßer, unbegründeter Modellwert nicht genügt.
Auf Basis von 31 statt 50 Jahren, also rund 3,2 statt 2 Prozent.