Sachverhalt
Vermögensverwaltende Personengesellschaften hielten vermietete Objekte aus den 1920er- bis 1950er-Jahren. Für höhere Abschreibungen legten sie Gutachten vor, die die Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV ermittelten. Das Finanzamt lehnte die kürzere Nutzungsdauer ab.
Die Entscheidung des FG Münster
Das Gericht gab den Klagen statt. Kernaussagen:
- Nach der ImmoWertV ermittelte Restnutzungsdauern sind eine taugliche Grundlage der AfA-Berechnung.
- Das „können" in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG begründet ein echtes Wahlrecht zwischen typisierter und kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer, keinen eng auszulegenden Ausnahmefall.
- Die tatsächliche Restnutzungsdauer kann auf der wirtschaftlichen Entwertung des Gebäudes beruhen, auch wenn die technische Substanz eine längere Nutzung zuließe.
- Für den Nachweis genügt die größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Eine Schätzung ist nur zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Rahmens liegt.
Bedeutung für Vermieter
- Wahlrecht bestätigt, in Übereinstimmung mit der BFH-Linie.
- Wirtschaftliche Entwertung zählt, nicht nur der technische Verschleiß. Das hilft gerade bei älteren Objekten.
- Niedrige Nachweisschwelle: größtmögliche Wahrscheinlichkeit statt Gewissheit.
Häufige Fragen
Zählt nur der bauliche Zustand?
Nein. Auch die wirtschaftliche Entwertung kann eine kürzere Nutzungsdauer begründen.
Wie sicher muss der Nachweis sein?
Es genügt die größtmögliche Wahrscheinlichkeit, keine absolute Gewissheit.
Quelle (Primärquelle)
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