FG Münster 14 K 654/23 E: 23 Jahre Restnutzungsdauer anerkannt, AfA verdoppelt

Das Finanzgericht Münster hat am 02.04.2025 (Az. 14 K 654/23 E) einem Vermieter recht gegeben, der für ein Mehrfamilienhaus per Sachverständigengutachten eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren nachwies. Statt der typisierten 2 Prozent waren damit rund 4,35 Prozent AfA pro Jahr anzusetzen. Das Gericht bestätigt: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gibt Eigentümern ein echtes Wahlrecht, und das Gutachten muss über die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer Aufschluss geben.
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FG Münster: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bei Immobilien

Urteilsanalyse und steuerliche Bedeutung für Vermieter

Sachverhalt

Streitgegenstand war ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten und rund 213 Quadratmetern Fläche, errichtet um 1963 und im Februar 2020 für 310.000 Euro erworben. Der Eigentümer wollte statt der typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren (2 Prozent AfA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ansetzen.

Zum Nachweis legte er ein Gutachten vor, das die Restnutzungsdauer nach dem Modell der ImmoWertV unter Berücksichtigung von Modernisierungen ermittelte und auf 23 Jahre kam, entsprechend rund 4,35 Prozent AfA pro Jahr. Erstellt wurde es von einem IHK-zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung, der zusätzlich für Bauschäden zertifiziert und in Sachverständigenverbänden organisiert ist. Das Finanzamt setzte weiterhin 50 Jahre und 2 Prozent an.

Die Entscheidung des FG Münster

Das Gericht gab der Klage statt, hob den Steuerbescheid entsprechend an und minderte die Einkünfte um 4.476 Euro. Ausgewiesene amtliche Leitsätze enthält das Urteil nicht. Die zentrale Aussage des Gerichts lautet:

„Die gewählte Methode muss über die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer Aufschluss geben."

Das Finanzgericht schloss sich der Linie des BFH an: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein echtes Wahlrecht ein, statt der typisierten die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen. Ein sachverständig ermitteltes, objektbezogenes Gutachten genügt als Nachweis. Der Sachverständige musste dafür nicht öffentlich bestellt und vereidigt sein.

Bedeutung für Vermieter

  • Wahlrecht, keine Ausnahme. Das Gericht betont, dass die kürzere Nutzungsdauer ein Wahlrecht ist, kein eng auszulegender Sonderfall.
  • Freie Gutachterwahl. Ein hinreichend qualifizierter Sachverständiger genügt, eine öffentliche Bestellung ist nicht zwingend.
  • Konkrete Wirkung. Von 2 auf 4,35 Prozent AfA bedeutet mehr als das Doppelte an jährlicher Abschreibung und damit spürbar niedrigere steuerpflichtige Mieteinkünfte.
  • Objektbezug bleibt Pflicht. Passend zu BFH IX R 14/23: Das Gutachten muss die maßgeblichen Faktoren der Nutzungsdauer für das konkrete Objekt darlegen.

Häufige Fragen

Muss mein Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt sein?

Nach diesem Urteil nicht zwingend. Entscheidend ist die fachliche Qualifikation und ein objektbezogenes, methodisch nachvollziehbares Gutachten.

Wie hoch war die AfA im Fall?

Rund 4,35 Prozent statt 2 Prozent, weil die Restnutzungsdauer mit 23 statt 50 Jahren angesetzt wurde.

Ist das ein BFH-Urteil?

Nein, es ist eine erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Sie stützt sich aber auf die BFH-Rechtsprechung.

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Eckdaten
Gericht
Finanzgericht Münster, 14. Senat
DATUM
2. April 2025
Aktenzeichen
14 K 654/23 E
Instanz
Erstinstanzlich
norman
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV, § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021
Ergebnis
Klage stattgegeben
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