FG Mecklenburg-Vorpommern 2 K 290/17: Kürzere Nutzungsdauer trotz BMF-Schreiben

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 29.06.2023 (Az. 2 K 290/17) für eine Wohnanlage in DDR-Plattenbauweise eine deutlich kürzere Nutzungsdauer anerkannt. Der Gutachter kam über die Kombination von technischem Verschleiß, wirtschaftlicher Entwertung und rechtlichen Beschränkungen auf eine kürzere Nutzungsdauer, die das Gericht mit 28 Jahren ansetzte (statt der typisierten 50). Das Urteil erwähnt als eines der ersten ausdrücklich das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 und stellt klar, dass dessen strenge Nachweisanforderungen der BFH-Rechtsprechung widersprechen.
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Die Entscheidung des FG

Das Gericht gab der Klage statt. Kernaussagen:

  • Maßgeblich ist die vom Kläger dargelegte kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, nicht die typisierte. Das Gericht setzte im Ergebnis 28 Jahre an.
  • Es ist zulässig, technischen Verschleiß, wirtschaftliche Verhältnisse und rechtliche Faktoren zu kombinieren, soweit dies im Einzelfall angemessen ist.
  • Die vom BMF-Schreiben vom 22.02.2023 geforderte Nachweismethode widerspricht der BFH-Rechtsprechung, wonach sich der Steuerpflichtige jeder im Einzelfall geeigneten Methode bedienen kann.

Bedeutung für Vermieter

  • Klare Ansage gegen das BMF-Schreiben 2023: Ein Finanzgericht stellt fest, dass die Verwaltung überzieht. Diese Linie mündete letztlich in die Aufhebung des Schreibens (BMF vom 01.12.2025).
  • Kombination der Faktoren erlaubt: Gerade bei Plattenbau, Altbau oder Sonderimmobilien ist das wichtig.
  • Starkes Präzedenzsignal für Einsprüche, die noch unter dem alten BMF-Schreiben liefen.

Häufige Fragen

Darf man mehrere Faktoren kombinieren?
Ja. Technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen dürfen zusammen betrachtet werden.
Galt das BMF-Schreiben von 2023 damit noch?
Das Gericht hielt dessen strenge Anforderungen für nicht mit dem BFH vereinbar. Inzwischen ist das Schreiben aufgehoben.

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Eckdaten
Gericht
Finanzgericht Köln, 6. Senat
DATUM
23. März 2022
Aktenzeichen
6 K 923/20
Instanz
Erstinstanzlich
norman
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 11c Abs. 1 EStDV, ImmoWertV (Anlage 4)
Ergebnis
Klage stattgegeben, 31 Jahre Restnutzungsdauer anerkannt
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