Gutachten Nutzungsdauer
Nutzungsdauer

Die verkürzte Restnutzungsdauer soll 2025 stark eingeschränkt werden. Jetzt handeln!

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Wichtige Aktualisierung: Der geplante Gesetzesentwurf, der Änderungen bei der Abschreibung ab 2025 vorsah, wird nicht umgesetzt. Für Eigentümer und Investoren bedeutet das: Sie können weiterhin von den bisherigen Steuervorteilen profitieren – und das optimal durch ein Gutachten zur Restnutzungsdauer. Warum bis zur letzten Minute warten? Durch ein solches Gutachten können Sie auch 2025 die Nutzungsdauer und damit die Abschreibungen maximieren. Je früher Sie handeln, desto mehr holen Sie aus Ihrer Immobilie heraus – sichern Sie sich jetzt Ihren steuerlichen Vorteil und lassen Sie die Restnutzungsdauer fachgerecht ermitteln! Lesen Sie hier mehr dazu: https://gutachten-nutzungsdauer.com/restnutzungsdauer-2025/

Was wird sich konkret ändern?

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 könnten bedeutende Einschränkungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilien eingeführt werden. Diese Änderungen sollen bereits ab 2025 wirksam werden. Für zahlreiche Immobilienbesitzer heißt das: Es bleibt nicht mehr viel Zeit, um zu reagieren!

Bislang konnten Immobilienbesitzer durch ein Gutachten die tatsächliche Restnutzungsdauer ihrer Objekte nachweisen und dadurch von höheren steuerlichen Abschreibungen profitieren. Doch ab dem 01.01.2025 soll diese Möglichkeit stark eingeschränkt werden. Der Vorschlag des Bundesrats sieht vor, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nur noch dann zulässig ist, wenn sie weniger als 20 % der gesetzlich vorgeschriebenen Nutzungsdauer von 50 Jahren beträgt – also unter 10 Jahren liegt. Für Immobilien, deren Restnutzungsdauer höher ist, etwa 26 Jahre, sollen keine Anpassungen mehr möglich sein.

Gutachten künftig nur noch mit Vor-Ort-Besichtigung

Ein weiterer entscheidender Punkt: Zukünftig müssen Gutachten zwingend auf einer Vor-Ort-Besichtigung basieren. Unser Tipp: Wir bieten bereits seit längerer Zeit optionale Vor-Ort-Besichtigungen an, die schon jetzt in vielen Finanzämtern die Anerkennung deutlich erleichtern – siehe gutachten-nutzungsdauer.com.

Welches Risiko besteht, wenn ich nicht rechtzeitig aktiv werde?

Reichen Sie für 2024 kein Gutachten ein, das eine verkürzte Restnutzungsdauer belegt, könnten Sie ab dem Steuerjahr 2025 unter den neuen, möglicherweise deutlich strengeren steuerlichen Regelungen leiden:

  1. Verlust von Abschreibungsvorteilen: Sollten Sie keine Restnutzungsdauer von unter 10 Jahren nachweisen können, könnte die Abschreibung über den gesamten Zeitraum von 50 Jahren erfolgen – selbst wenn die tatsächliche Nutzungsdauer Ihrer Immobilie kürzer ist. Dies könnte zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
  2. Vor-Ort-Besichtigung wird Pflicht: Ab 2025 müssen Gutachten zwingend auf einer Vor-Ort-Besichtigung basieren, was sowohl höhere Kosten als auch einen umfangreicheren Ablauf bedeuten könnte. Je früher Sie aktiv werden, desto einfacher und kostengünstiger lässt sich ein Gutachten erstellen.
  3. Langfristige finanzielle Einbußen: Die geplanten Einschränkungen könnten Ihre Abschreibungsmöglichkeiten über Jahre hinweg erheblich reduzieren und damit Ihre Liquidität negativ beeinflussen.

Was sollte ich jetzt tun?

Gutachtenerstellung

Um noch von den bestehenden Regelungen profitieren zu können, ist es essenziell, jetzt schnell zu handeln und ein Gutachten zu beauftragen. Wir empfehlen, direkt mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung anzufangen, damit wir für Sie prüfen, ob Sie von der jetzigen Rechtslage profitieren können. Mehr Informationen und die Möglichkeit zur Beauftragung finden Sie hier.

Gutachten jetzt beauftragen

Einreichung beim Finanzamt

Das erstellte Gutachten kann dann für das Steuerjahr 2024 eingereicht werden, um die vollen Abschreibungsmöglichkeiten zu sichern, bevor die neuen Regelungen greifen. Derzeit ist keine rückwirkende Änderung vorgesehen, sodass die Abgabe des Gutachtens im Rahmen der Steuererklärung 2024 ausreichend ist – selbst wenn diese erst 2025 eingereicht wird. Auch hier gilt: je früher, desto besser.

Weitere Fragen zur geplanten Gesetzesänderung

Gelten Rechtschutz und Geld-zurück-Garantie von gutachten-nutzungsdauer.com nach wie vor?
Ja, unsere Unterstützung bleibt auch in diesen Zeiten bestehen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Was mache ich mit in 2024 erworbenen oder noch zu erwerbenden Objekten?

Auch für diese Immobilien ist es wichtig, zeitnah ein Gutachten anzufertigen und dieses im Rahmen der Steuererklärung 2024 beim Finanzamt einzureichen. Nach aktuellem Stand bleibt die Einreichung, die erst 2025 erfolgt, unproblematisch.

Wenn Sie aktuell in Kaufverhandlungen sind, die möglicherweise bis zum Jahreswechsel dauern, stellen Sie sicher, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (ÜBNL) spätestens zum 31.12.2024 erfolgt. So kann das Gebäude mit der Steuererklärung 2024 beim Finanzamt eingereicht werden und fällt noch unter die alte Rechtslage.

Sie können uns auch schon jetzt mit der Begutachtung beauftragen, damit alle relevanten Datumsangaben im Gutachten (Beauftragungsdatum, Besichtigung, Bewertungsstichtag, Gutachtenerstellung) auf das Jahr 2024 fallen. So stellen Sie sicher, dass das Finanzamt keinen Anlass hat, die neue Rechtslage ab 2025 anzuwenden. Besonders dann, wenn der ÜBNL und damit der Bewertungsstichtag der 31.12.2024 ist und das Gutachten noch am selben Tag erstellt werden soll, sollte die Vorbereitung rechtzeitig vor dem 31.12.2024 abgeschlossen sein. Beauftragen Sie uns rechtzeitig hier.

Was passiert mit meinen bereits erstellten Gutachten? Bleiben diese weiterhin gültig?

Aktuell sehen weder die Entwürfe noch die Stellungnahmen eine rückwirkende Änderung vor. Auch im Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 war vorgesehen, dass eine rechtzeitig eingereichte verkürzte Nutzungsdauer weiterhin bis zum Ende der Restnutzungsdauer oder bis zum Verkauf der Immobilie gültig bleibt.

Am 07.10.2024 wurden im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages Experten zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen des JStG 2024 angehört. In diesen Anhörungen haben sich die Experten zur Nutzungsdauer eindeutig gegen eine rückwirkende Änderung ausgesprochen. Dies wurde vor allem mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet und der Tatsache, dass Steuerpflichtige sonst unvorhersehbaren Belastungen ausgesetzt wären.

Wir gehen daher davon aus, dass sich der bereits 2022 erarbeitete Ansatz durchsetzt und die nach der „alten“ Rechtslage eingereichten Gutachten bis zum Ende der Nutzungsdauer oder bis zum Verkauf des Objekts weiterhin anerkannt werden.

Muss ich eine Besichtigung durchführen, auch wenn ich vor der Gesetzesänderung beauftrage?

Nach der aktuellen Rechtslage besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Besichtigung. Gerade dies scheint der Anlass für die vorgeschlagene Änderung zu sein. Auch wenn gesetzlich oder durch die Rechtsprechung keine direkte Verpflichtung für Außen- und Innenbesichtigungen besteht, möchten wir darauf hinweisen, dass solche Besichtigungen oft sehr vorteilhaft sein können.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Erwähnung eines Besichtigungstermins im Gutachten häufig dabei hilft, Rückfragen seitens der Finanzämter zu vermeiden und die Anerkennung des Gutachtens zu erleichtern.

Sollte ich für ein bereits erstelltes Gutachten eine Besichtigung nachholen?

Wenn Ihr Gutachten bereits beim Finanzamt eingereicht wurde, empfehlen wir, zunächst die Reaktion des Finanzamts abzuwarten. In über 95 % der Fälle erhalten unsere Kunden keine Rückfragen von Seiten der Finanzbehörde.

Sollte Ihr Gutachten noch nicht eingereicht sein und Sie möchten auf Nummer sicher gehen, können Sie eine kostenpflichtige Besichtigung nachträglich buchen. Alternativ können Sie auch einfach die Rückmeldung des Finanzamts abwarten – in diesem Fall unterstützen wir Sie im Rahmen des Rechtsschutzes kostenlos.

Kann ich mein Gutachten auch ohne Steuererklärung einreichen?

Die meisten Finanzämter wären mit einem solchen Vorgehen überfordert. Daher raten wir, die Gutachten immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Wenn Sie die Immobilie erst kürzlich erworben haben und für das entsprechende Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben haben, reichen Sie das Gutachten bitte mit der ersten Steuererklärung für die Immobilie ein.

Falls für die Immobilie bereits eine steuerliche Abschreibung vorgenommen wurde, ist der Jahresanfang (01.01.XXXX) eines Jahres, für das noch kein endgültiger Steuerbescheid vorliegt, der beste Zeitpunkt. Das bedeutet auch, dass Sie das Gutachten nachreichen können, solange der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Wo kann ich den genauen Wortlaut nachlesen?

Die geplanten Anpassungen sind in einer Stellungnahme des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2024 enthalten, das vom Bundesfinanzministerium vorbereitet wurde. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundestags zum Jahressteuergesetz 2024.

Fazit: Handeln Sie noch heute!

Die Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 könnten für zahlreiche Immobilienbesitzer spürbare finanzielle Auswirkungen haben. Wer weiterhin von den vollständigen Abschreibungsvorteilen profitieren möchte, sollte jetzt aktiv werden, das Gutachten noch in 2024 beauftragen und spätestens mit der Steuererklärung 2024 einreichen.

Jetzt Gutachten beauftragen!

Hinweis: Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind die Regelungen noch nicht endgültig beschlossen. Mit diesem Blog-Beitrag möchten wir eine möglichst präzise Zusammenfassung der aktuellen politischen Diskussion bieten und den Artikel fortlaufend aktualisieren. Auch für uns ist dieser Prozess mit Unsicherheiten verbunden, weshalb es derzeit nicht exakt vorhergesagt werden kann, welche Regelungen am Ende tatsächlich in Kraft treten. Alle Angaben und Empfehlungen in diesem Artikel erfolgen daher ohne Gewähr!

Jasper Schouw
Jasper Schouw ist studierter Betriebswirt und Gründer von gutachten-nutzungsdauer.com. Darüber hinaus hält er einen Immobilienbestand, baut und entwickelt Projekte und handelt mit Immobilien und Grundstücken.
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