Gutachten Nutzungsdauer
Abschreibung, Nutzungsdauer

Restnutzungsdauer-Gutachten bleiben steuerlich relevant – auch nach dem Gesetzes-Stillstand

In der Folge des Podcasts „Ton Steine Steuern“ spricht Jasper Klartext über ein Thema, das viele Eigentümer und Steuerberater derzeit beschäftigt: Was passiert nach dem gescheiterten Versuch, die steuerliche Verkürzung der Restnutzungsdauer abzuschaffen?

Status quo: Das Gesetz bleibt – vorerst

2022 und erneut 2024 versuchte der Gesetzgeber, die Möglichkeit zur Verkürzung der Restnutzungsdauer (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzuschränken oder gar abzuschaffen. Beide Vorstöße scheiterten. Jasper zieht daraus eine klare Schlussfolgerung:

„Wenn man es hätte kippen können, wäre es wohl längst passiert.“

Das Leistungsfähigkeitsprinzip bleibt also maßgeblich: Immobilien, deren tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich pauschal angesetzten 50 Jahre, dürfen weiterhin entsprechend abgeschrieben werden – sofern dies gutachterlich nachgewiesen wird.

Was wollte die Politik? Und warum ist es gescheitert?

Der jüngste Vorschlag sah vor, eine Kürzung nur noch zuzulassen, wenn die Restnutzungsdauer 20 % oder weniger der 50 Jahre beträgt – also höchstens 10 Jahre. Damit wäre der Spielraum für steuerliche Optimierung drastisch eingeschränkt worden.

Doch die Pauschalierung solcher Abschreibungen hat juristische Grenzen. Nach Jasper und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt die Toleranzgrenze für Abweichungen bei etwa 40 %. Erst darunter besteht Anspruch auf eine individuelle Bewertung – und genau hier greift das Gutachten zur Restnutzungsdauer.

Was bedeutet das in der Praxis?

Solange sich die Restnutzungsdauer einer Immobilie zwischen 30 und 50 Jahren bewegt, akzeptiert das Finanzamt in der Regel keine Abschreibungsverkürzung. Liegt sie unter 30 Jahren, ist der Nachweis durch ein qualifiziertes Gutachten weiterhin möglich – und rechtlich fundiert.

Ausblick: Strengere Anforderungen, aber kein Verbot

Der Gesetzgeber wird vermutlich weiter daran arbeiten, die Anforderungen an solche Gutachten zu konkretisieren oder zu verschärfen. Möglich wäre etwa, dass die Gutachten detaillierter oder teurer werden – was weniger willkürliche oder nicht belastbare Nachweise bedeutet, aber auch höhere Hürden für Eigentümer und Berater.

Trotzdem: Die Tür bleibt offen – und wer strategisch denkt, kann weiterhin legale steuerliche Vorteile nutzen.

Fazit: Jetzt aktiv werden statt abwarten

Auch wenn die Gesetzeslage noch im Wandel ist – jetzt ein Gutachten zur verkürzten Restnutzungsdauer zu beauftragen, kann steuerlich sehr sinnvoll sein. Die Möglichkeit zur Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer ist nach wie vor gegeben – und wer vorbereitet ist, bleibt handlungsfähig, selbst wenn sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt.

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Jasper Schouw
Jasper Schouw ist studierter Betriebswirt und Gründer von gutachten-nutzungsdauer.com. Darüber hinaus hält er einen Immobilienbestand, baut und entwickelt Projekte und handelt mit Immobilien und Grundstücken.
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