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Restnutzungsdauer vs Sanierungskosten | Ton Steine Steuern

Eine der häufigsten Fragen aus unserem täglichen Betrieb bei https://gutachten-nutzungsdauer.com/ lautet:
Was passiert mit der verkürzten Restnutzungsdauer, wenn ich nach dem Kauf umfangreich saniere?
Besonders die 15-Prozent-Regel sorgt dabei regelmäßig für Unsicherheit – und oft auch für unbegründete Sorgen.

In diesem Beitrag möchte ich Klarheit schaffen und erklären, warum viele dieser Ängste aus steuerlicher Sicht nicht gerechtfertigt sind.

Der typische Ausgangsfall

Angenommen, du kaufst eine Immobilie für 100.000 Euro.
Davon entfallen beispielsweise 90.000 Euro auf das Gebäude.

Nach der bekannten 15-Prozent-Regel darfst du in den ersten drei Jahren nach Anschaffung netto 15 % der Gebäudekosten sofort als Erhaltungsaufwand absetzen – in diesem Beispiel also 13.500 Euro netto. Überschreitest du diese Grenze, werden die darüber hinausgehenden Kosten zu nachträglichen Herstellkosten.

Und genau hier beginnt die Sorge vieler Investoren:

„Wenn ich nachträgliche Herstellkosten habe, verliere ich dann meine verkürzte Restnutzungsdauer?“


Die klare Antwort aus der Einkommensteuerrichtlinie

Die gute Nachricht: Nein – in der Regel nicht.

Die Einkommensteuerrichtlinie regelt diesen Fall erstaunlich eindeutig. Dort heißt es sinngemäß, dass es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden ist, wenn nachträgliche Herstell- oder Anschaffungskosten mit der verkürzten Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wichtig dabei:

  • Die Einkommensteuerrichtlinie ist zwar kein Gesetz
  • sie ist aber für das Finanzamt bindend

Aus meiner Sicht besteht hier daher kein relevanter Interpretationsspielraum.


Warum viele Investoren unnötig Angst haben

Ein häufiger Denkfehler ist die Annahme, dass nachträgliche Herstellkosten automatisch wieder auf die „lange“ AfA (z. B. 50 Jahre) zwingen. Genau das ist laut Richtlinie nicht der Fall, solange kein neues Wirtschaftsgut entsteht.

Das bedeutet konkret:

  • Kaufst du ein Gebäude
  • lässt ein Restnutzungsdauergutachten erstellen
  • und sanierst anschließend auch über die 15-%-Grenze hinaus

👉 darf dieser zusätzliche Kostenblock ebenfalls über die verkürzte Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.


Praxis-Tipp: So würde ich persönlich vorgehen

Disclaimer: Ich bin kein Steuerberater – das ist meine persönliche Vorgehensweise.

Wenn maximale Sicherheit gewünscht ist, würde ich:

  1. Die Immobilie kaufen
  2. Im Kaufjahr das Restnutzungsdauergutachten erstellen
  3. Darauf achten, im selben Veranlagungszeitraum die 15-%-Grenze nicht zu überschreiten

Entstehen die größeren Sanierungskosten erst danach, werden sie zwar aktiviert, können aber trotzdem über die verkürzte Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Der steuerliche Nachteil hält sich damit stark in Grenzen – insbesondere bei längerer Haltedauer.


Wichtige Abgrenzung: Wann es anders aussieht

Ein entscheidender Sonderfall ist, wenn ein neues Wirtschaftsgut entsteht.
Beispiele:

  • Aufstockung eines weiteren Geschosses
  • erheblicher Anbau
  • neue Wohneinheit, die vorher nicht existierte

In diesen Fällen gilt die verkürzte Restnutzungsdauer nicht automatisch für den neu geschaffenen Teil. Das ist jedoch ein eigenes Thema und muss gesondert beurteilt werden.


Fazit

Die Sorge, dass umfangreiche Sanierungen automatisch die verkürzte Restnutzungsdauer „zerstören“, ist in den meisten Fällen unbegründet. Die Einkommensteuerrichtlinie stellt klar, dass auch nachträgliche Herstellkosten grundsätzlich mit der verkürzten Restnutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen – solange kein neues Wirtschaftsgut entsteht.

Wer sauber plant, die Zeitpunkte im Blick behält und die Regelungen kennt, kann Sanierung und Restnutzungsdauergutachten problemlos kombinieren.

Die relevante Stelle aus der Einkommensteuerrichtlinie verlinke ich dir in den Show Notes.
Wenn du Fragen hast, schreib sie gern in die Kommentare oder per Mail an jasper@steine-steuern.de.

Wenn dir dieser Beitrag gefallen hat oder du tiefer in Themen wie Immobilien, Sanierung, Neubau und Steuern eintauchen möchtest, findest du mehr dazu im Podcast „Ton Steine Steuern“ – auf YouTube, Spotify oder Apple Podcasts.

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Jasper Schouw
Jasper Schouw ist studierter Betriebswirt und Gründer von gutachten-nutzungsdauer.com. Darüber hinaus hält er einen Immobilienbestand, baut und entwickelt Projekte und handelt mit Immobilien und Grundstücken.
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