
Viele glauben, dass Gutachter längst Millionäre sind – die Realität sieht anders aus. Ich bin Geschäftsführer von gutachten-nutzungsdauer.com und beschäftige mich täglich mit der Erstellung von Restnutzungsdauergutachten. In diesem Beitrag zeige ich, warum solche Gutachten immer wieder vom Finanzamt abgelehnt werden, welche Argumente (angeblich) dahinterstecken – und was du konkret tun kannst, um erfolgreich Einspruch einzulegen.
Dass Gutachten zur Verkürzung der tatsächlichen Restnutzungsdauer abgelehnt werden, ist keine Seltenheit. Oft liegt das allerdings nicht am Gutachten selbst, sondern an formalen oder sogar fragwürdigen Begründungen seitens der Finanzämter.
Ein Klassiker ist der Hinweis auf die angeblich fehlende oder unzureichende Gutachterqualifikation. Zwar soll laut aktuellem BMF-Schreiben und geplanten Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) künftig nur noch auf öffentlich bestellte und vereidigte oder ISO 17024-zertifizierte Sachverständige zurückgegriffen werden.
Aber: Das Gesetz selbst fordert das nicht ausdrücklich. Ein qualifizierter, sachkundiger Gutachter erfüllt bereits die Voraussetzung – auch ohne DAkkS-Akkreditierung.
Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die Besichtigungspflicht. Manche Finanzämter behaupten, nur der unterzeichnende Sachverständige dürfe die Immobilie besichtigen.
Das widerspricht nicht nur der Praxis, sondern auch der Rechtsprechung. Denn die Ortsbesichtigung ist in begründeten Fällen delegierbar, z. B. an einen qualifizierten Fremdsachverständigen. Diese Vorgehensweise ist selbst im hochregulierten Bereich der Beleihungswertermittlung üblich – warum also nicht auch bei Restnutzungsdauergutachten?
Wenn die Besichtigung bemängelt wird, ist das kein Grund zur Sorge: Sie kann problemlos nachgeholt werden. Wichtig ist, ruhig und professionell zu reagieren.
Ein weiteres gern verwendetes Argument lautet, die technische Restnutzungsdauer sei nicht ausreichend gewürdigt worden – oder es habe keine „technische Funktionsprüfung“ stattgefunden.
Doch wie soll eine solche Prüfung bei einem bewohnten Gebäude aussehen? Das Dach abklopfen, Wasser ausschütten, um die Dichtheit zu prüfen? Diese Argumentationen sind schlicht realitätsfern.
Fakt ist: Die technische Restnutzungsdauer muss berücksichtigt, aber nicht bestimmend sein. Entscheidend ist die nachvollziehbare Begründung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer.
Hier gilt: Immer Einspruch einlegen.
Die Rechtslage ist offen, und die Gerichte lassen großen Spielraum. Ein sorgfältig begründeter Einspruch – mit Verweis auf BMF-Schreiben, BFH-Urteile und einschlägige Rechtsprechung – hat oft Erfolg.
Wer mit einem erfahrenen Anbieter zusammenarbeitet, bekommt meist Unterstützung bei der Formulierung oder sogar standardisierte Einspruchsschreiben.
Mein Tipp: Zieh im Zweifel einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzu. Je besser dein Einspruch begründet ist, desto geringer das Risiko eines langwierigen Finanzgerichtsprozesses.
Einige Ablehnungen sind so absurd, dass man nur den Kopf schütteln kann. Hier ein paar Beispiele aus der Realität:
Diese Beispiele zeigen, dass viele Ablehnungen politisch oder verwaltungstechnisch motiviert, aber rechtlich nicht haltbar sind.
Wenn dein Restnutzungsdauergutachten abgelehnt wurde, ist das ärgerlich – aber kein Grund, aufzugeben.
Mit einem gut begründeten Einspruch, rechtlicher Unterstützung und der richtigen Argumentationsstrategie kannst du dein Recht erfolgreich durchsetzen.
Denn letztlich gilt:
Gesetze stehen über Verwaltungspraxis.
Und wer sauber argumentiert, hat auf lange Sicht die besseren Karten.
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