Gutachten Nutzungsdauer
Urteilssammlung · BFH & Finanzgerichte

Urteilssammlung zur Restnutzungsdauer und Gebäude-AfA

Wer eine vermietete Immobilie besitzt, kann die Gebäude-AfA über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erhöhen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der BFH (IX R 25/19, 28.07.2021) erlaubt dafür jede im Einzelfall geeignete Nachweismethode — ein Bausubstanzgutachten ist nicht erforderlich. Seit Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 (durch BMF vom 01.12.2025) gelten wieder geringere formelle Hürden.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG · BFH IX R 25/19 · BMF 01.12.2025

Worum es geht: kürzere Nutzungsdauer, höhere AfA

Vermieter setzen den Wertverlust ihres Gebäudes über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich ab. Der Standard ist eine typisierte Nutzungsdauer, meist 50 Jahre, also 2 Prozent pro Jahr. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich, statt der typisierten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen, wenn das Gebäude nachweislich schneller verbraucht ist.

Der Effekt ist direkt spürbar: Wird die Nutzungsdauer zum Beispiel von 50 auf 25 Jahre verkürzt, verdoppelt sich der jährliche AfA-Satz von 2 auf 4 Prozent. Das senkt die zu versteuernden Mieteinkünfte und verbessert den Cashflow — Jahr für Jahr. Voraussetzung ist ein geeigneter Nachweis, in der Praxis ein Restnutzungsdauer-Gutachten. Welche Anforderungen dabei gelten, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren Schritt für Schritt geklärt.

Gesetzliche Grundlage: § 7 Abs. 4 EStG

Reguläre lineare AfA-Sätze

Die typisierten Sätze nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG sind:

  • 3 Prozent: Betriebsgebäude (Bauantrag ab 1985) sowie sonstige Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden.
  • 2 Prozent: sonstige Gebäude mit Fertigstellung von 1925 bis 2022.
  • 2,5 Prozent: sonstige Gebäude mit Fertigstellung vor 1925.

§ 7 Abs. 4 Satz 2: die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 33 Jahre (in den 3-Prozent-Fällen), 50 Jahre (in den 2-Prozent-Fällen) oder 40 Jahre (in den 2,5-Prozent-Fällen), dürfen die höheren, der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen vorgenommen werden. Das „kann“ im Gesetz ist nach der Rechtsprechung ein echtes Wahlrecht, kein eng auszulegender Ausnahmefall.

Die Rechtslage heute

Die Entwicklung der letzten Jahre lässt sich als Zeitleiste lesen — von den Grundlagen bis zur Aufhebung des strengeren BMF-Schreibens Ende 2025.
bis 2018 Grundlagen
Ältere BFH-Rechtsprechung (VIII R 73/68, X R 82/90, IX R 16/07, IX R 33/16) legt die Basis: drei Determinanten der Nutzungsdauer, Schätzung nach größtmöglicher Wahrscheinlichkeit, Nachweislast beim Steuerpflichtigen.
28.07.2021 BFH IX R 25/19
Jede geeignete Nachweismethode ist zulässig, ein Bausubstanzgutachten ist nicht erforderlich.
2022–2023 Finanzgerichte
FG Köln, FG Münster, FG Mecklenburg-Vorpommern und FG Düsseldorf bestätigen die kürzere Nutzungsdauer und stellen sich teils ausdrücklich gegen das strengere BMF-Schreiben.
22.02.2023 BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung verschärft die Anforderungen an den Nachweis.
23.01.2024 BFH IX R 14/23
Jede geeignete sachverständige Methode ist zulässig — der bloße Verweis auf einen ImmoWertV-Modellwert genügt aber nicht.
01.–02.04.2025 FG Hamburg / FG Münster
Finanzgerichte bestätigen die vermieterfreundliche Linie; auch private Gutachten und nicht öffentlich bestellte Gutachter werden anerkannt.
07.10.2025 BFH IX R 26/24
Auch bei Denkmalimmobilien ist das allgemeine Ertragswertverfahren zulässig.
01.12.2025 BMF-Schreiben
Das strengere Schreiben von 2023 wird aufgehoben. Es gelten wieder geringere formelle Hürden.

Die wichtigsten BFH-Urteile

Drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs prägen die heutige Praxis unmittelbar.

BFH IX R 25/19

Leitentscheidung, kein Bausubstanzgutachten nötig
28.07.2021
Der Steuerpflichtige darf sich jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall geeignet ist. Ein Bausubstanzgutachten ist keine Voraussetzung. Dies ist die Leitentscheidung der ganzen Entwicklung.

BFH IX R 14/23

Objektbezogenes Gutachten, kein bloßer Modellwert
23.01.2024
Jede geeignete sachverständige Methode ist zulässig. Der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer der ImmoWertV genügt jedoch nicht, das Gutachten muss objektbezogen sein.

BFH IX R 26/24

Privatgutachten, mehrere Objekte
07.10.2025
Auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie ist das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV zulässig. Im Streitfall führte eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren zu rund 3,3 Prozent AfA.

Finanzgerichts-Urteile

Die Finanzgerichte haben die vermieterfreundliche Linie in zahlreichen Verfahren bestätigt und konkretisiert.

FG Münster 14 K 654/23 E

23 Jahre, freie Gutachterwahl
02.04.2025
Ein sachverständiges, objektbezogenes Gutachten mit 23 Jahren Restnutzungsdauer wurde anerkannt, die AfA stieg auf rund 4,35 Prozent. Der Gutachter musste nicht öffentlich bestellt sein.

FG Hamburg 3 K 60/23

Privatgutachten, mehrere Objekte
01.04.2025
Auch ein privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten ist ein zulässiger Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer. Die Revision wurde nicht zugelassen.

FG Düsseldorf 2 K 2449/18 E

kürzere AfA und Kaufpreisaufteilung
16.08.2023
Für ein Mehrfamilienhaus von 1961 wurden eine Restnutzungsdauer von 45 Jahren und eine günstigere Kaufpreisaufteilung anerkannt, entgegen dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023.

FG Mecklenburg-Vorpommern 2 K 290/17

DDR-Plattenbau, drei Faktoren
16.08.2023
Bei einem DDR-Plattenbau wurde eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 der BFH-Rechtsprechung widerspricht.

FG Münster 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F

Altbauten der 1920er bis 1950er, wirtschaftliche Entwertung
16.08.2023
Nach der ImmoWertV ermittelte Restnutzungsdauern sind eine zulässige AfA-Grundlage. Das „können" in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein echtes Wahlrecht.

FG Köln 6 K 923/20

Modellhafte Restnutzungsdauer, 31 Jahre
16.08.2023
Eine modellhaft nach ImmoWertV ermittelte Restnutzungsdauer von 31 Jahren wurde anerkannt, ohne dass ein Bausubstanzgutachten nötig war.

Verwaltung: die BMF-Schreiben

Zwei Verwaltungsschreiben bestimmen, wie die Finanzämter mit dem Nachweis umgehen. Seit Ende 2025 gilt nur noch das neuere.
Aufgehoben
BMF-Schreiben vom 22.02.2023
Die Finanzverwaltung stellte strengere Anforderungen an den Nachweis, unter anderem mit einer Tendenz zu öffentlich bestellten oder nach ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachtern.
Aktuell
BMF-Schreiben vom 01.12.2025
Das Schreiben von 2023 wurde aufgehoben. Der Nachweis richtet sich seither wieder an der BFH-Rechtsprechung und § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aus, mit geringeren formellen Hürden und einem breiteren Kreis zulässiger Nachweise.

Häufige Fragen

Es ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich noch genutzt werden kann. Liegt er unter der typisierten Nutzungsdauer, darf entsprechend höher abgeschrieben werden.

Das hängt von der nachgewiesenen Restnutzungsdauer ab. Bei 25 Jahren sind es 4 Prozent, bei 23 Jahren rund 4,35 Prozent, bei 30 Jahren rund 3,3 Prozent.

Nein. Der BFH (IX R 25/19) verlangt keine bestimmte Gutachtenart, und Finanzgerichte erkennen auch private und nicht öffentlich bestellte Gutachter an. Die Aufhebung des BMF-Schreibens von 2023 hat diese Hürde zusätzlich gesenkt.

Nur, wenn es objektbezogen begründet ist. Der bloße Verweis auf einen Modellwert der ImmoWertV genügt laut BFH IX R 14/23 nicht.

Der Nachweis richtet sich wieder nach der BFH-Rechtsprechung und dem Gesetz, mit geringeren formellen Anforderungen.


Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Ist das Gutachten methodisch sauber und objektbezogen, stützt die aktuelle Rechtsprechung den Einspruch. Mehr dazu im Ratgeber Wenn das Finanzamt das Gutachten ablehnt. Eine Ersteinschätzung hilft, die Erfolgsaussichten einzuordnen.

Fazit für Vermieter

Die Richtung ist eindeutig und für Eigentümer günstig: Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist ein gesetzliches Wahlrecht, der Nachweis ist mit jeder geeigneten, objektbezogenen Methode möglich, und die formellen Hürden sind seit Ende 2025 wieder niedriger. Wer eine ältere oder sanierungsbedürftige vermietete Immobilie besitzt, sollte prüfen lassen, ob sich die AfA erhöhen lässt.
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