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Abschreibung für häusliches Arbeitszimmer: Steuerliche Vorteile nutzen

Arbeitszimmer

Eigentümer von selbst bewohnten Häusern oder Wohnungen können die Kosten für das darin befindliche Arbeitszimmer abschreiben, selbst wenn die übrigen Wohnkosten nicht absetzbar sind. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Abschreibung für das häusliche Arbeitszimmer funktioniert.

Das Wichtigste im Überblick

  • Alle Kosten für das Arbeitszimmer können in der Steuererklärung unbeschränkt geltend gemacht werden, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist, einschließlich der Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird flächenmäßig im Verhältnis zum Rest der Wohnung berechnet.
  • Das Arbeitszimmer darf zu maximal zehn Prozent privat genutzt werden und muss für den Arbeitszweck entsprechend ausgestattet sein.

Voraussetzungen für die Abschreibung

Damit alle Kosten, die mit dem häuslichen Arbeitszimmer im Zusammenhang stehen, abgeschrieben oder abgesetzt werden dürfen, müssen zwei Hauptvoraussetzungen erfüllt werden:

  1. Eigenständiger Raum: Das Arbeitszimmer muss ein eigener Raum sein, der hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt und entsprechend eingerichtet ist – meist als Büro.
  2. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: Das Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein. Hierbei sind der inhaltliche und qualitative Aspekt wichtiger als der zeitliche Umfang.

Eigenschaften des Arbeitszimmers

Ein häusliches Arbeitszimmer sollte nicht nur wie ein Büro eingerichtet sein, sondern auch hauptsächlich als solches genutzt werden. Räume wie Schlafzimmer mit Schreibtisch oder Arbeitsecken im Wohnzimmer werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Durchgangszimmer sind ebenfalls nicht zulässig.

Die private Nutzung des Arbeitszimmers darf maximal zehn Prozent betragen. Indizien wie Betten oder Heimkinoausstattungen können auf eine höhere private Nutzung hinweisen und sollten vermieden werden.

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, können seine Kosten vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Dies trifft häufig auf Freiberufler und Selbstständige zu, die keine anderen Geschäftsräume besitzen. Auch Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro am Standort des Arbeitgebers können das heimische Büro als Mittelpunkt ihrer Tätigkeit angeben.

Das Finanzamt prüft oft mit einem Fragebogen, ob die Voraussetzungen für ein absetzbares Arbeitszimmer gegeben sind. Skizzen und Fotos können angefordert werden. Eine Vor-Ort-Prüfung darf laut Bundesfinanzhof nur erfolgen, wenn Unklarheiten nicht anders geklärt werden können.

Homeoffice-Pauschale

Seit 2023 gibt es eine dauerhafte Homeoffice-Pauschale für Tage, an denen überwiegend im Homeoffice gearbeitet wird. Diese beträgt sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Diese Pauschale ersetzt den begrenzten Kostenabzug von bis zu 1.250 Euro jährlich, der bis 2023 möglich war.

Achtung: Wahl zwischen Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Die Absetzung des Arbeitszimmers und die Homeoffice-Pauschale können nicht kombiniert werden. In der Regel ist die Absetzung des Arbeitszimmers lukrativer, da alle tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden können. Alternativ können seit 2023 pauschal 1.260 Euro pro Jahr angesetzt werden, was die Berechnung der exakten Kosten erspart, aber eventuell weniger Steuervorteile bringt.

Abschreibung des Arbeitszimmers – So geht’s

Immobilieneigentümer können das Arbeitszimmer im selbst bewohnten Gebäudeteil anteilig abschreiben, indem sie den Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtnutzfläche berechnen.

Beispielrechnung:

Ein Zweifamilienhaus aus dem Baujahr 1965 (Kaufpreis: 300.000 Euro ohne Grundstück) hat auf zwei Etagen je 100 Quadratmeter. Die untere Wohnung ist vermietet, im oberen Teil befindet sich ein 15 Quadratmeter großes Arbeitszimmer. Dieses macht 15 Prozent der Wohnfläche der oberen Wohnung aus. Die Abschreibung erfolgt auf 57,5 Prozent der Anschaffungskosten (172.500 Euro) mit zwei Prozent pro Jahr, was eine jährliche Abschreibung von 3.450 Euro ergibt.

Weitere absetzbare Kosten:

Neben der Abschreibung können auch andere Kosten anteilig geltend gemacht werden, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dazu gehören:

  • Grundsteuer
  • Schuldzinsen für Kredite
  • Energiekosten (Strom, Gas, Wasser)
  • Reinigungskosten
  • Müllabfuhrgebühren
  • Schornsteinfegergebühren
  • Versicherungen
  • Mitgliedsbeiträge

Kosten, die sich ausschließlich auf das Arbeitszimmer beziehen, wie Renovierungen oder Einrichtungsgegenstände, können vollständig abgesetzt werden.

Vorsicht bei Dekoration und Nebenräumen:

Dekorationsgegenstände und Kosten für gemischt genutzte Nebenräume (Flur, Bad, Toilette) können nicht abgesetzt werden. Diese dienen ausschließlich privaten Zwecken.

Arbeitszimmer und Betriebsvermögen:

Selbstständige und Gewerbetreibende sollten beachten, dass das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört, wenn der Wert des betrieblich genutzten Grundstücksteils mehr als ein Fünftel des Gesamtwerts und mehr als 20.500 Euro beträgt. Um dies zu vermeiden, kann das Arbeitszimmer als Raum zur Privatnutzung ausgewiesen werden, was jedoch die Abschreibung ausschließt.

Fazit:

Die Absetzung eines anerkannten Arbeitszimmers ist steuerlich am lukrativsten. Wer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dort hat, kann Anschaffungs- oder Herstellungskosten anteilig abschreiben. Alle anderen können die Homeoffice-Pauschale nutzen, die seit 2023 dauerhaft im Steuerrecht verankert ist und bis zu 1.260 Euro im Jahr absetzbar macht.

Jasper Schouw
Jasper Schouw ist studierter Betriebswirt und Gründer von gutachten-nutzungsdauer.com. Darüber hinaus hält er einen Immobilienbestand, baut und entwickelt Projekte und handelt mit Immobilien und Grundstücken.
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