Bei Immobilien werden während ihrer Nutzungsdauer häufig bauliche Veränderungen wie Dachgeschossausbauten vorgenommen. Die Kosten solcher Erweiterungen werden als „nachträgliche Herstellungskosten“ klassifiziert und grundsätzlich über 50 Jahre mit je 2% abgeschrieben.
Bei einer kürzeren Restnutzungsdauer ist jedoch zu beachten, dass das ausgebaute Dachgeschoss nur zusammen mit dem übrigen Gebäude abgeschrieben werden kann, da es eine Einheit mit dem Gebäude bildet. Das Finanzgericht Bremen entschied dies mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: 1 K 143/14 (5)).
Fallbeispiel
Ein Kläger erwarb ein Grundstück mit mehreren Gebäuden, die er überwiegend vermietete. In einem der Gebäude baute er das Dachgeschoss aus und vermietete es für 15 Jahre an ein Kosmetikstudio. Er schrieb die Ausbaukosten auf 15 Jahre ab, jedoch betrug die Restnutzungsdauer des Gebäudes 39 Jahre. Das Finanzamt erkannte daher die Abschreibung für den Dachausbau nur auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 39 Jahren an.
Steuerliche Implikationen
In diesem konkreten Fall war die Abschreibung des Dachgeschossausbaus über die Restnutzungsdauer des Gebäudes zum Nachteil des Klägers. In anderen Fällen, in denen Dachgeschosse nur wenige Jahre vor Auslauf der Restnutzungsdauer umgesetzt werden, kann sich die Abschreibung jedoch deutlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen erhöhen.
Zusammenfassung
Der Ausbau eines Dachgeschosses und die damit verbundenen Kosten sind als nachträgliche Herstellungskosten abzuschreiben. Dabei ist die Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes zu berücksichtigen. In vielen Fällen kann eine kluge Planung und Nutzung der Abschreibungsmöglichkeiten zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. Vermieter sollten sich daher stets über aktuelle rechtliche Entscheidungen und Bewertungsmethoden informieren, um ihre Investitionen bestmöglich zu optimieren.