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Sonderabschreibung (§ 7b EStG) für den Bau von Mietwohnungen

Ein altes Mietwohngebäude Wand an Wand mit einem neuen.

Angesichts des Mangels an Mietwohnungen in Deutschland hat die Regierung eine Sonderabschreibungsmaßnahme (§ 7b EStG) wieder eingeführt, die für neu errichteten Wohnraum in Anspruch genommen werden kann. Diese ermöglicht Investoren, in den ersten vier Jahren nach Fertigstellung oder Anschaffung des Neubaus bis zu 20 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten zusätzlich zur gewöhnlichen Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend zu machen.

Kernpunkte der Sonderabschreibung (§ 7b EStG) für Mietwohnungsneubau

Zwischen 2023 und 2028 errichtete oder erworbene Neubau-Mietwohnungen berechtigen zu einer Sonderabschreibung von jährlich 5 Prozent über vier Jahre, was einer maximalen Sonderabschreibung von 20 Prozent entspricht. Um die Förderung nicht auf hochpreisige Wohnungen zu beschränken, ist die Berechnung auf Baukosten bis zu 4.800 Euro pro Quadratmeter begrenzt, mit einer Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage von 2.500 Euro pro Quadratmeter für die Sonderabschreibung.

Eine wesentliche Bedingung für die Förderfähigkeit ist die verpflichtende entgeltliche Vermietung der neu geschaffenen Wohnungen für mindestens zehn Jahre.

Diese steuerliche Vergünstigung wurde erstmalig 2019 eingeführt, um den Druck auf den Wohnungsmarkt zu verringern. Aufgrund der anhaltenden Wohnungsknappheit hat die Bundesregierung die Maßnahme nun unter angepassten Bedingungen erneut aktiviert.

Die steuerliche Sonderabschreibung für Neubau-Mietwohnungen erklärt

Die Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen ist eine staatliche Förderung, die darauf abzielt, private Investitionen in den Bau dringend benötigter Mietwohnungen zu stimulieren. Diese steuerliche Anreizmaßnahme dient als finanzieller Ansporn für Investoren, besonders in ökonomisch herausfordernden Zeiten, den Wohnungsbau zu forcieren. Verankert ist die Sonderabschreibung in § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und fungiert als ein Instrument zur Lenkung des Wohnungsbaus.

Notwendigkeit des Wohnungsneubaus

In Deutschland verschärft sich die Knappheit an bezahlbarem Wohnraum aus mehreren Gründen kontinuierlich:

  • Der Rückzug des Staates sowie der Länder und Kommunen aus dem sozialen Wohnungsbau und der Verkauf von Sozialwohnungen an Privatinvestoren in den vergangenen Jahrzehnten.
  • Die Bevölkerungszahl ist, teils durch Zuwanderung, stärker gewachsen als vorausgesehen, was zu einer Diskrepanz zwischen dem Wohnungsbau und dem Bevölkerungswachstum führt.
  • Die Binnenmigration führt zu Wohnungsknappheit in beliebten Regionen und Leerstand in weniger gefragten Gebieten.
  • Der Trend zu kleineren Haushalten erhöht den Pro-Kopf-Bedarf an Wohnraum.
  • Zweckentfremdung von Wohnraum, beispielsweise für Ferienappartements, entzieht den Einheimischen potenziellen Wohnraum.
  • Die Baukosten, einschließlich Material und Arbeit, sind stark gestiegen, beeinflusst durch Inflation und Personalmangel.
  • Der Anstieg der Zinsen infolge der Inflation verteuert die Finanzierung von Bauprojekten, was zu einem Rückgang im Bau von sowohl Miet- als auch Eigentumswohnungen führt.
  • Höhere Energieeffizienzstandards und komplexe Bauvorschriften erhöhen den Planungs- und Kostenaufwand für Neubauten.

Die Kombination dieser Faktoren führt zu einer angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt, die durch die Sonderabschreibungsmaßnahme abgemildert werden soll. Durch finanzielle Anreize sollen Investoren motiviert werden, mehr Wohnraum zu schaffen, um dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden und letztlich die Mietpreise zu stabilisieren.

Details zur Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen ermöglicht eine zusätzliche steuerliche Entlastung von bis zu fünf Prozent jährlich, basierend auf einer förderfähigen Berechnungsgrundlage, die bis zu 2.500 Euro pro Quadratmeter beträgt. Diese Abschreibung kann für einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren in Anspruch genommen werden, beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und anschließend bis zu drei weitere Jahre. Dadurch können neben der gewöhnlichen linearen Abschreibung von zwei Prozent jährlich bis zu 20 Prozent der Kosten über die Sonderabschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

Die Inanspruchnahme der maximalen Sonderabschreibungshöhe ist nicht verpflichtend. Eigentümer haben die Flexibilität, diese Abschreibung auch lediglich für ein bis drei Jahre zu beanspruchen und können zudem entscheiden, weniger als fünf Prozent jährlich abzuschreiben. Sollte das jährlich vorgesehene Sonderabschreibungsvolumen nicht vollständig genutzt werden, erhöht dies den Restwert der Immobilie, der dann ab dem vierten Jahr entsprechend der restlichen Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden kann.

Es ist jedoch nicht gestattet, die maximale Sonderabschreibung von 20 Prozent flexibel über die vier Jahre zu verteilen, etwa indem im ersten Jahr acht Prozent und in den folgenden Jahren jeweils vier Prozent abgeschrieben werden. Im Unterschied zur regulären Abschreibung für Abnutzung (AfA) gilt die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau als eine Jahresabschreibung. Das bedeutet, dass der Betrag der Sonderabschreibung nicht anteilig auf die restlichen Monate des ersten Jahres aufgeteilt, sondern vollständig für das gesamte Jahr angerechnet wird.

Kombinierte Anwendung von Sonderabschreibung und regulärer AfA bei Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung und die standardmäßige Gebäudeabschreibung gemäß § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden parallel angewendet. Es gilt zu beachten, dass insgesamt höchstens 100 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten und nicht 120 Prozent (durch reguläre Abschreibung plus 20 Prozent Sonderabschreibung) abgeschrieben werden können.

Die Bemessungsgrundlage für die normale Gebäudeabschreibung wird nicht durch den Förderhöchstbetrag eingeschränkt. Wenn die Sonderabschreibung über vier Jahre beansprucht wird, richtet sich die weitere reguläre Abschreibung nach der dann noch verbleibenden Restnutzungsdauer der Immobilie.

Förderung von Neubauwohnungen

Eine Sonderabschreibung kann für die Schaffung neuen Wohnraums geltend gemacht werden. Dies umfasst den Neubau von Wohngebäuden sowie die Umnutzung oder Erweiterung bestehender Strukturen, etwa durch Dachgeschossausbau oder Anbauten. Die Umwandlung von bisher gewerblich genutzten Flächen in Wohnraum fällt ebenfalls unter die Förderung. Nicht förderfähig ist lediglich die Modernisierung oder Sanierung bestehender Wohnflächen.

Kauf von Neubauwohnungen

Auch der Kauf neugebauter Wohnungen qualifiziert für die Sonderabschreibung, sofern die Anschaffung spätestens bis zum Ende des Fertigstellungsjahres erfolgt, um die Wohnung als neuwertig einzustufen. Entscheidend für die Förderfähigkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Wohnung erlangt. Eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der förderfähigen Wohnungen besteht nicht.

Internationale Anwendbarkeit

Die Sonderabschreibung steht nicht nur für Wohnungen in Deutschland, sondern in der gesamten Europäischen Union zur Verfügung. Gemäß einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 7. Juli 2020 sind auch Wohnungen in Staaten förderfähig, die entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz Amtshilfe leisten. Zu diesen Ländern zählen neben Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Drittstaaten wie Albanien, Australien, Kanada und die USA.

Voraussetzungen für die Nutzung: Vermietung erforderlich

Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet werden (gemäß § 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG), um förderfähig zu sein. Eine Eigennutzung oder eine kostenfreie Überlassung, beispielsweise an Familienmitglieder, qualifiziert nicht für die Förderung.

Es ist allerdings möglich, Wohnungen innerhalb der Familie zu einem reduzierten Mietpreis anzubieten. Sollte die Miete allerdings unter 50 Prozent des lokalen Durchschnittsmietpreises liegen, muss die Sonderabschreibung in einen steuerlich absetzbaren (entgeltlichen) und einen nicht absetzbaren (unentgeltlichen) Teil geteilt werden, sodass nur ein Anteil der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden kann.

Die Nutzung der Wohnung für kurzfristige Vermietungen, wie zum Beispiel für Ferienwohnungen oder Hotels, schließt gemäß § 7b Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz EStG eine Förderung aus. Daher sind solche Vermietungsmodelle von der Sonderabschreibung ausgenommen.

Laut den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) müssen für eine förderfähige Vermietung folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Wohnung wird auf Basis eines unbefristeten Mietvertrags oder für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vermietet.
  • Dem Mieter ist es erlaubt, die Wohnung weiter zu untervermieten, solange sie hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Auch eine möblierte Vermietung steht der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht im Wege.
  • Die Vermietung an Betriebsangehörige, wie z.B. den Hausmeister, für betriebliche Zwecke ist zulässig.
  • Räume, die sowohl für berufliche als auch für wohnliche Zwecke genutzt werden, gelten als zum Wohnen bestimmt, solange die Wohnnutzung überwiegt. Ein vom Mieter genutztes häusliches Arbeitszimmer zählt stets zum wohnlichen Teil.

Dauer der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die im Jahr 2019 eingeführte Sonderabschreibung war anfänglich für Neubauten vorgesehen, bei denen zwischen dem 31. August 2018 und dem 1. Januar 2022 ein Bauantrag eingereicht wurde. Angesichts der weiterhin angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt hat der Gesetzgeber die Gültigkeit der Sonderabschreibung erweitert. Nun gilt sie für Bauprojekte, für die zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 1. Januar 2027 ein Bauantrag gestellt wird (gemäß § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG n. F.).

Entscheidend für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags bei der zuständigen Behörde. In Fällen, in denen keine formelle Baugenehmigung erforderlich ist, wird die Vorlage einer Bauanzeige innerhalb des festgelegten Zeitraums als ausreichend erachtet, um Anspruch auf die Sonderabschreibung zu erheben.

Die Regelung sieht vor, dass Projekte, die bereits im Jahr 2022 begonnen wurden, nicht nachträglich in die Förderung aufgenommen werden. Der Grund dafür ist, dass die Sonderabschreibung gezielt als Anreiz dienen soll, um den Start neuer Bauprojekte zu fördern, anstatt bereits laufende Vorhaben zu unterstützen, die auch ohne zusätzliche steuerliche Anreize realisiert worden wären.

Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderabschreibung bei Mietwohnungen

Nutzungsdauer und Vermietungszweck

Berechtigt zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung sind diejenigen, die neue Wohnungen bauen oder erwerben, vorausgesetzt, diese werden im Jahr ihrer Fertigstellung oder Anschaffung und in den darauffolgenden neun Jahren gegen Entgelt vermietet. Dies trägt dazu bei, den Wohnungsmarkt mit zusätzlichem Wohnraum zu versorgen.

Der Finanzausschuss des Bundestags hat klar festgelegt, dass kurzfristige Unterbringungen, wie etwa bei Ferienwohnungen oder Monteursappartements, nicht als wohnwirtschaftliche Nutzung gelten und somit nicht förderberechtigt sind.

Limit für Herstellungs- oder Anschaffungskosten

Die Sonderabschreibung zielt darauf ab, den Bau von Wohnungen im niedrigen bis mittleren Preissegment zu fördern, da hier der größte Bedarf besteht. Luxusimmobilien sollen explizit von der Förderung ausgeschlossen bleiben. Daher wurde eine Kostengrenze von 4.800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt (nach § 7b Abs. 2 Satz 2 EStG n. F.). Diese Obergrenze gilt für die Förderperiode bis 2027 und wurde aufgrund gestiegener Baukosten angehoben. Überschreiten die Kosten diesen Wert auch nur minimal, entfällt die Möglichkeit zur Sonderabschreibung komplett.

Förderungshöchstbetrag und Bemessungsgrundlage

Während die Kostengrenze die Förderfähigkeit eines Projekts bestimmt, definiert die Bemessungsgrundlage die Höhe der möglichen Abschreibung. Obwohl die Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 4.800 Euro pro Quadratmeter erreichen dürfen, beschränkt sich die förderfähige Bemessungsgrundlage auf maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter, gemäß § 7b Abs. 3 EStG n. F. Diese Regelung dient als Kappungsgrenze, die den maximal abschreibbaren Betrag limitiert. Kosten, die diese Grenze übersteigen, sind von der Sonderabschreibung ausgeschlossen, allerdings führt dies nicht zum vollständigen Verlust der Förderung. Sind die tatsächlichen Kosten geringer als 2.500 Euro pro Quadratmeter, werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt. Die Förderhöchstgrenze fungiert nicht als pauschaler Betrag, sondern als eine Obergrenze für die abschreibbaren Kosten.

Kriterien für förderfähige Wohnungen

Um für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Frage zu kommen, müssen Wohnungen spezifische Anforderungen erfüllen, wie sie in § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes (BewG) definiert sind. Eine Wohnung wird demnach als förderungswürdiger Wohnraum betrachtet, wenn sie:

  • Sich für die Einrichtung eines unabhängigen Haushalts eignet.
  • Baulich von anderen Wohneinheiten getrennt und als eigenständige Einheit konzipiert ist.
  • Über einen separaten Zugang verfügt.
  • Mit notwendigen Nebenräumen wie Küche, Badezimmer oder Dusche sowie Toilette ausgestattet ist.
  • Mindestens eine Wohnfläche von 23 Quadratmetern bietet. Dabei werden Räumlichkeiten außerhalb der eigentlichen Wohnung nicht zur Wohnfläche gezählt.

Für Studenten- und Seniorenwohnungen, die Teil eines Wohnheims oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen sind, gelten Sonderbedingungen. Hier reicht eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern aus, sofern die Einheit mindestens aus einem Wohn-Schlafraum mit einer komplett ausgestatteten Küchenzeile und einem Bad/WC besteht.

Neuerungen bei Energieeffizienz

Zur Reaktivierung der Sonderabschreibung wurden zusätzliche Vorschriften bezüglich der Energieeffizienz eingeführt. Förderberechtigt sind nun Wohnungen, die den Standards eines „Effizienzhaus 40“ gemäß der Nachhaltigkeitsklasse genügen. Dies wird durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) bescheinigt, welches von anerkannten Zertifizierungsstellen verliehen wird.

Kalkulation der Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen

Einbeziehungsfähige Aufwendungen

Für die Sonderabschreibung dürfen alle Kosten berücksichtigt werden, die anfallen, um Wohnungen zu erwerben oder sie betriebsbereit zu machen. Dies umfasst nicht nur die direkten Herstellungs- oder Kaufpreise, sondern auch damit verbundene Nebenkosten, darunter:

  • Vermittlungsgebühren
  • Notargebühren
  • Grundbucheintragungsgebühren
  • Grunderwerbssteuer
  • Gerichtskosten
  • Vermessungskosten
  • Ausgaben für Sachverständige
  • Erschließungskosten
  • sonstige Gebühren und Provisionen

Laut dem Bundesfinanzministerium werden diese Kosten in abschreibbare und nicht abschreibbare Herstellungs- oder Anschaffungskosten unterteilt.

Abschreibbare Herstellungs- oder Anschaffungskosten inkludieren:

  • Aufwendungen für die Verbindung von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Wärme) vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze, sofern sie zusammen mit dem Gebäude neu errichtet werden.
  • Aufwendungen für ein bereits bestehendes Gebäude, das im Zuge von Aufstockungen oder für Aus-, Um-, An-, oder Aufbauten erworben wird, soweit die vorhandene Bausubstanz für die Errichtung der neuen Wohnungen genutzt wird.
  • Kosten für die Bepflanzung mit Hecken, Sträuchern und Bäumen entlang der Grundstücksgrenzen.

Nicht abschreibbare Herstellungs- oder Anschaffungskosten umfassen:

  • Ausgaben für die Erschließung des Grundstücks außerhalb dessen Grenzen, wie beispielsweise für öffentliche Straßen sowie für Ver- und Entsorgungsleitungen.
  • Anschaffungskosten des Grundstücks und darauf entfallende Nebenkosten.
  • Kosten für die Anlage von Hofbefestigungen und Zufahrten.
  • Aufwendungen für die Möblierung der Wohnungen.
  • Diese Unterscheidung gewährleistet, dass lediglich die direkt mit der Errichtung oder Anschaffung der Wohnungen verbundenen Kosten in die Sonderabschreibung einfließen und damit die steuerliche Belastung der Investoren entsprechend gemindert wird.

Achtung bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten umfassen Ausgaben für Instandhaltung und Modernisierung, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie anfallen und 15 Prozent der Anschaffungskosten nicht übersteigen, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese Kosten können ebenfalls abgeschrieben werden, was zunächst vorteilhaft erscheint.

Jedoch kann dies bei der Sonderabschreibung problematisch werden. Falls durch die anschaffungsnahen Herstellungskosten die festgelegte Obergrenze von 4.800 Euro pro Quadratmeter nachträglich überschritten wird, kann die Förderung durch das Finanzamt nachträglich entzogen werden.

Kaufpreisaufteilung bei Neuerwerbungen

Beim Kauf neu errichteter Wohnungen, die unter die Sonderabschreibung fallen sollen, ist eine Aufteilung des Kaufpreises erforderlich. Der Wert des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet, ist von der Abschreibung ausgenommen.

Um die Vorteile der Sonderabschreibung optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, die Aufteilung des Kaufpreises durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Ein höherer Anteil des Kaufpreises, der auf das Gebäude entfällt, erhöht die mögliche jährliche Abschreibung und somit die Rentabilität Ihrer Investition.

Wohnfläche bestimmt Kosten pro Quadratmeter

Um festzustellen, ob Immobilien die festgesetzte Obergrenze für Baukosten oder die maximale Bemessungsgrundlage für die Förderung überschreiten, ist es notwendig, die als absetzbar geltenden Bau- oder Kaufkosten auf die Wohnfläche umzurechnen. Dies errechnet sich durch die Division der gesamten förderfähigen Kosten durch die Gesamtquadratmeterzahl der Wohnfläche.

Für Neubauten zählt hier die gesamte Nutzfläche des Gebäudes. Bei Bestandsimmobilien, die erweitert, umgebaut, angebaut oder aufgestockt werden, wird die durch die Baumaßnahme neu entstandene Nutzfläche berücksichtigt.

Zur Nutzfläche gehören auch solche Räume wie Keller, Waschküchen, Abstellräume, Bäder und Dachböden, unabhängig davon, ob sie alleine vom Mieter genutzt oder gemeinschaftlich genutzt werden. Ebenfalls dazu zählen Garagen, die zur Wohnung gehören.

Beispiel: Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen berechnen

Ein Neubau mit sechs Mietwohnungen, jeweils 75 Quadratmeter groß (insgesamt 450 Quadratmeter Nutzfläche), wurde zu Gesamtkosten von 1.203.750 Euro am 1. Juli 2024 fertiggestellt. Der Bauantrag erfolgte am 2. Januar 2023. Der Bauherr plant, die Sonderabschreibung voll auszuschöpfen.

Die Herstellungskosten pro Quadratmeter belaufen sich auf 2.675 Euro, womit die Baukostenobergrenze nicht überschritten wird und das Projekt förderfähig ist. Da die Förderhöchstgrenze überschritten wird, werden nur 2.500 Euro pro Quadratmeter berücksichtigt. Damit liegt die Gesamt-Bemessungsgrundlage bei 1.125.000 Euro (450 qm x 2.500 €).

Die Abschreibung gestaltet sich folgendermaßen:

Sonderabschreibung:

  • 2024 (Jahr der Fertigstellung): 56.250 € (5 % von 1.125.000 €)
  • 2025 – 2027: 168.750 € (jährlich 5 % bzw. 56.250 €)

Lineare Abschreibung:

  • 2024 (Jahr der Fertigstellung): 12.037,50 € (2 % von 1.203.750 €, anteilig für 6 Monate)
  • 2025 – 2027: 72.225 € (jährlich 2 % bzw. 24.075 €)

Insgesamt wurden bis Ende 2027 309.262,50 Euro abgeschrieben. Ohne die Sonderabschreibung wäre eine Abschreibung von nur 84.262,50 Euro möglich.

Der Restwert am 1. Januar 2028 beträgt demnach 894.487,50 Euro. Bei einer verbleibenden Nutzungsdauer von 46 Jahren und 6 Monaten ergibt sich eine jährliche lineare Abschreibung gemäß § 7a Abs. 9 EStG von 19.236,29 Euro (894.487,50 € geteilt durch 46,5 Jahre).

Inanspruchnahme der Sonderabschreibung leicht gemacht

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 7. Juli 2020 ein detailliertes Schreiben, dem das Formular „Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG“ beigefügt ist. Dieses Formular dient Vermietern oder deren Steuerberatern dazu, beim Finanzamt die Nutzung der Sonderabschreibung anzumelden. Das Formular enthält zudem ein Rechenschema, welches bei der Berechnung des abschreibbaren Betrages Unterstützung bietet.

Steuerliche Vorteile für den Neubau von Mietwohnungen

Die Bereitstellung von neuem Wohnraum wird durch die Sonderabschreibung steuerlich attraktiv gemacht. Über einen Zeitraum von vier Jahren nach Fertigstellung oder Kauf des Objekts können Vermieter zusätzlich zur standardmäßigen Abschreibung von jährlich zwei Prozent bis zu 20 Prozent der Kosten extra abschreiben. Diese erhöhte Abschreibungsmöglichkeit in der Anfangsphase bringt eine signifikante Steuerersparnis mit sich.

Besonders interessant wird dies, wenn eine Immobilie nicht die volle, gesetzlich festgelegte Abschreibungsperiode von 50 Jahren im Eigentum bleibt, sondern vorher verkauft wird. Die Möglichkeit, in den ersten Jahren nach Erwerb oder Fertigstellung höhere Beträge abzuschreiben, kann die finanzielle Belastung deutlich mindern und die Investition in neuen Wohnraum noch attraktiver machen.

Jasper Schouw
Jasper Schouw ist studierter Betriebswirt und Gründer von gutachten-nutzungsdauer.com. Darüber hinaus hält er einen Immobilienbestand, baut und entwickelt Projekte und handelt mit Immobilien und Grundstücken.
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